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Beglaubigungen

Für Beglaubigungen ist im Kanton Bern die Notarin oder der Notar zuständig (Art. 62 Notariatsverordnung Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Gemeinden dürfen hier, im Gegensatz zu anderen Kantonen, keine Unterschriften beglaubigen. 

 

Verband Bernischer NotareExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.