Funktionen
Suche
Mein Benutzerkonto
Benachrichtigungen
Schnellzugriff
Willkommen in Studen
Verwaltung
Politik
Freizeit
Wirtschaft
Gesellschaft
Weiteres
Kontaktformular
App Download
Impressum
powered by anthrazit
 
logo
Zurück
Ich bin kein Roboter. Sollten Sie ein Benutzer sein, können Sie dies durch Eingabe des Codes auf dem Bild bestätigen. Danach erhalten Sie den vollständigen Funktionsumfang.
 
schliessen
Dienstleistungen

Steuern

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern berechnet Ihre Steuern auf Basis Ihrer eingereichten Steuererklärung. Dabei werden sowohl Bundes-, Kantons- als auch Gemeindesteuern erhoben. Die Zahlung erfolgt jährlich, meist in mehreren Raten. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Steuerrechnung haben oder vorübergehend Schwierigkeiten bei der Zahlung auftreten, können Sie sich direkt an die kantonale Steuerverwaltung wenden. Ratenzahlungen oder Fristverlängerungen sind möglich.

Online-Rechner

Mit dem Online-Steuerrechner können Sie Ihre individuelle Steuerbelastung für verschiedene Steuerarten berechnen: Einkommen und Vermögen, Kapitalbezüge aus der Vorsorge, Erbschaften und Schenkungen sowie Gewinn und Kapital.

Steuerbares Einkommen und Vermögen

Steuern werden nicht auf das gesamte Einkommen erhoben, sondern auf das sogenannte steuerbare Einkommen, das in der Regel niedriger ist. Vom Einkommen können Sie Sozialversicherungsbeiträge sowie weitere Abzüge in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Auch die Vermögenssteuer wird auf das steuerbare Vermögen berechnet. Auch hier lassen sich in der Steuererklärung bestimmte Abzüge berücksichtigen.

Wohneigentum / Liegenschaften

Amtlicher Wert

Der amtliche Wert dient als Grundlage für die Vermögenssteuer von Grundstücken und wird von der kantonalen Steuerverwaltung festgelegt.

Eigenmietwert

Wer ein Eigenheim bewohnt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Dieser Wert entspricht dem Betrag, den die Immobilie bei Fremdvermietung einbringen würde bzw. den ein Mieter zahlen müsste.

Liegenschaftssteuer

In Studen BE beträgt die Liegenschaftssteuer 1,0 ‰ des amtlichen Wertes. Laut Steuergesetz des Kantons Bern ist steuerpflichtig, wer am 31. Dezember im Grundbuch als Eigentümer oder Nutzniesser eingetragen ist.

Register teilweiser Steuerpflicht

Wer in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnt, aber Liegenschaften oder Geschäftsbetriebe im Kanton Bern besitzt, wird in der Standortgemeinde als teilweise steuerpflichtig geführt. Diese Personen müssen grundsätzlich ebenfalls eine Steuererklärung einreichen – jedoch nur die Formulare, die ihre steuerpflichtigen Werte betreffen. Bei Liegenschaften sind dies die Formulare 1, 4 und 7; bei Geschäftsbetrieben oder Betriebsstätten die Formulare 1, 4 und 9.

Grundbesitz

Wenn steuerpflichtige Personen am Ende des Steuerjahres oder der Steuerpflicht unbewegliches Privatvermögen in einer anderen Gemeinde besitzen als ihrer Wohnsitzgemeinde, wird die Steuer nach den bundesrechtlichen Regeln zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen den Gemeinden aufgeteilt.

Grundstückgewinnsteuer

Beim Verkauf einer Liegenschaft fällt eine Grundstückgewinnsteuer auf den Gewinn an. Dieser Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und den eigenen Kosten für die Liegenschaft (Anschaffungskosten und wertsteigernde Aufwendungen).

Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit gemäss Art. 41 StG

Wenn bereits zum Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, dass die Voraussetzungen für einen vollständigen Steuererlass erfüllt sind, kann das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null reduziert werden. Das entsprechende Formular zur Veranlagung nach Art. 41 StG kann direkt ausgefüllt werden. Sie finden dieses auf der Website des Kantons Bern oder hier als angehängtes Dokument (ganz unten an dieser Seite).

Steuererlass

Sollten Sie sich in einer dauerhaften finanziellen Notlage befinden und daher die rechtskräftig veranlagten Steuern nicht bezahlen können, erfahren Sie auf der Website des Kantons Bern, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein Erlassgesuch einzureichen.

Feuerwehrersatzabgabe

Alle wohnhaften Frauen und Männer ab vollendetem 20. bis vollendetem 52. Altersjahr sind grundsätzlich feuerwehrdienstpflichtig. Die Dienstpflicht besteht jeweils für ein ganzes Kalenderjahr; sie beginnt und endet mit dem Beginn des auf den betreffenden Geburstag folgenden Kalenderjahres. Wer vom aktiven Dienst befreit ist, bezahlt eine Ersatzabgabe. Diese beträgt 3.8 % der einfachen Steuer, maximal jedoch CHF 450.00 pro ersatzpflichtige Person. Der Regierungsrat passt diesen Höchstbetrag periodisch dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

attachment
Antrag auf Vera…esetz (StG).pdf (PDF, 216 KB)

Zuständige Abteilungen

Pin-location.png
Gemeindeschreiberei
2557 Studen, 032 374 40 80
gemeindeschreiberei[at]studen.ch
Steueranlagefuss und Liegenschaftssteuer Einwohnergemeinde Studen

Steuererklärungsdienst Pro Senectute

Link zum Steuererklärungsdienst der Pro Senectute.

Hauptstrasse 61
2557 Studen

 info[at]studen.ch  +41 32 374 40 80
powered by anthrazit
powered by anthrazit
  • Teilen
    • Teilen
    • QR Code
    • E-Mail
    • Auf Linkedin teilen
    • Auf Twitter verbreiten
    • Auf Facebook empfehlen
    • Link kopieren
    • Abbrechen
  • Favoriten
    • Meine Favoriten
    • Hinzufügen
    • Anzeigen
    • Abbrechen
...