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Siegelung und Inventar

Nach einem Todesfall stehen Angehörige häufig vor organisatorischen und rechtlichen Fragen rund um den Nachlass. Zentrale Schritte sind dabei die Sicherung des Nachlasses sowie die Klärung der Vermögens- und Erbverhältnisse.

Die Siegelung dient dem Schutz des Nachlasses und muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod erfolgen. Der Siegelungsbeamte nimmt zur Terminvereinbarung Kontakt mit den Angehörigen auf. Die Siegelung stellt sicher, dass Vermögenswerte, wichtige Unterlagen und persönliche Gegenstände in dem Zustand erhalten bleiben, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Todes befanden. Dadurch werden Missverständnisse, Verluste oder unberechtigte Zugriffe vermieden. In bestimmten Fällen können Wertsachen, Dokumente oder Schlüssel gesondert gesichert werden.

Das unterzeichnete Siegelungsprotokoll wird anschliessend dem Regierungsstatthalteramt Seeland in Aarberg übermittelt. Dieses prüft das Protokoll und orientiert die Erben über das weitere Vorgehen. Dieses hängt insbesondere davon ab, ob die Erbschaft überschuldet ist, ob das Vermögen CHF 100'000.00 übersteigt oder ob minderjährige, bevormundete oder abwesende Erben vorhanden sind.

Im Anschluss kann eine Inventaraufnahme erfolgen. Dabei werden alle Vermögenswerte und Schulden per Todestag erfasst. Dazu gehören unter anderem Geldmittel, Konten, Wertgegenstände, Versicherungen, Liegenschaften sowie bestehende Verpflichtungen. Das Inventar schafft Transparenz und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob und wie die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird.

Je nach familiärer Situation, Vermögenslage oder persönlichem Schutzbedürfnis der Erbinnen und Erben kommen unterschiedliche Inventararten in Betracht. Ein Inventar kann insbesondere dann sinnvoll oder notwendig sein, wenn die finanziellen Verhältnisse unübersichtlich sind, minderjährige oder abwesende Erben betroffen sind oder Unsicherheit über Schulden besteht.

Grundsätzlich gilt: Wer vor Ablauf bestimmter Fristen aktiv über Nachlassgegenstände verfügt oder diese an sich nimmt, gilt rechtlich als Erbe und verliert unter Umständen das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Daher ist es wichtig, umsichtig zu handeln und sich vor voreiligen Schritten Klarheit zu verschaffen.

Kontakt Siegelungsbeamter

Oliver Jäggi
Gemeindeverwalter
Tel. 032 374 40 81
E-Mail

link
www.rsta.dij.be.ch/de/start/th...
attachment
info-broschuere…nd-inventar.pdf (PDF, 581 KB)

Zuständige Abteilungen

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Gemeindeschreiberei
2557 Studen, 032 374 40 80
gemeindeschreiberei[at]studen.ch
Hauptstrasse 61
2557 Studen

 info[at]studen.ch  +41 32 374 40 80
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